Reisekataloge

Vorbehaltssatz unbedingt abdrucken

Es ist wieder so weit, viele Unternehmer lassen ihre Reisekataloge für das kommende Jahr drucken. In diesem Zusammenhang rät der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO), unbedingt an das Abdrucken eines Änderungsvorbehalts zu denken.

§ 4 Abs. 2 BGB-Infoverordnung und die Preisangabenverordnung geben eine Bindung eine Bindung an Preis- und Leistungsangaben im Katalog vor. Dies bedeutet, dass Änderungen von Leistungen und Preisen zwischen dem Druck und dem Zeitpunkt der Buchung des Kunden grundsätzlich nicht zulässig sind und als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden können.

Änderungen von Preisen und Leistungen sind nur dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich solche Änderungen in einem so genannten Vorbehaltssatz ausdrücklich vorbehält, so der WBO. Dieser sollte nicht unbedingt in unmittelbarer Nähe der Reisebedingungen platziert werden, sondern als allgemeiner Hinweis deklariert werden.

Einen Muster-Änderungsvorbehalt gibt es unter www.busforum.de im Mitgliederbereich unter Touristik/Downloads.

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