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Exklusiv: die neue PBefG-Novelle PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 02. September 2008 07:20

newsDas Verkehrsministerium hat die mit Spannung erwartete PBefG-Novelle vorgelegt. Kernfragen sind weiter ungelöst, wie sich am Widerspruch des Wirtschaftsministeriums zeigt.


Ende August hat das Verkehrsministerium seinen Referentenentwurf für das neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in die Verbändeanhörung gegeben. Der erste Widerspruch ist schon zu Protokoll gegeben: Das Wirtschaftsministerium drängt darauf, wie bisher am Vorrang kommerzieller Verkehre festzuhalten.
„In den kommenden Wochen haben nun die Praktiker und Verbände, Gebietskörperschaften und natürlich die für den öffentlichen Nahverkehr zuständigen Bundesländer Gelegenheit, ihre Verbesserungsvorschläge in die Gesetzgebung einzubringen“, betonte der Sprecher von Verkehrsminister Wolfgang Tiefesee (SPD), Richard Schild, auf Rückfrage.
Bislang ist noch nicht bekannt, wie sich die unterschiedlichen Branchenteilnehmer „en detail“ positionieren. Doch die Bruchstellen sind schon jetzt absehbar: Denn das „Haus“ plant einen Spagat, will einerseits Unternehmen weiterhin kommerzielle Verkehre erlauben, gleichzeitig sagt es aber ausdrücklich, dass der Vorrang der heute „eigenwirtschaftlich“ genannten Verkehre entfallen soll.
Dies bedeutet die die Stärkung der Aufgabenträger. Wenn sie sich entscheiden, Linie(n) auszuschreiben oder direkt an ein (eigenes oder fremdes ) Unternehmen zu vergeben, so soll diese Entscheidung alle Marktteilnehmer binden. Das würde de facto zu einer Zweiteilung des Marktes führen.
Im Vorfeld hatte es Gerüchte gegeben, dass sowohl Justiz- als auch Wirtschaftsressort erhebliche Bedenken gegen die vom Hause Tiefensee geplanten Direktvergabemöglichkeiten geäußert hätten. Angeblich war sogar eine Verschiebung des Novellen-Fahrplans gefordert worden.
Dazu erklärte die Sprecherin von Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU), Beatrix Brodkorb: „Wir haben in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf unsere ordnungspolitische Ausrichtung – privat vor Staat – bekräftigt. Auch in der PBefG-Novelle muss dieses Prinzip weiterhin seinen Niederschlag finden, kommerzielle Verkehre müssen weiterhin Vorrang haben.“
Der BDO hat in einer ersten Stellungnahme schon einmal festgehalten, dass aus seinem (Grund-)Rechtsverständnis kommerzielle Verkehre auch in Zukunft Vorrang vor derartigen Aufgabenträgerentscheidungen haben müssen. Der VDV hat beispielsweise für den 9. September zu einer Präsidiumssitzung eingeladen.
Als kommerziell stuft das Verkehrsministerium Linien auch dann ein, wenn sie öffentliche Zuschüsse wie den 45a-Ausgleich für Schülerrabatte oder Zuschüsse für die Behindertenfreifahrt bekommen. Das Altunternehmerprivileg bleibt erhalten, muss sich aber noch stärker als bisher am Nahverkehrsplan messen lassen. Eine Marktöffnung für Fernbusverkehre ist nicht geplant, der Schienenvorrang bleibt. Details zu den „wettbewerblichen Verfahren“, welche die EU im Falle von Aufgabenträgerinitiativen forderten, verrät das „Haus“ noch nicht. Auch das Eisenbahnrecht wird angepasst.
Das Ministerium begründet die Novelle damit, dass es das PBefG lediglich an die neue EU-Nahverkehrsverordnung 1370/07 anpassen will. Weitergehende Regelungen, etwa ein Abschied vom Schienenvorrang, sind demzufolge nicht geplant. Damit bleibt ein nationaler Fernbusmarkt auch in Zukunft weitgehend verschlossen.
Angesichts hoher ÖPNV-Zuschüsse will das Verkehrsministerium von Eigenwirtschaftlichkeit im bisherigen Sinn nicht mehr sprechen. Weil aus seiner Sicht die EU den Aufgabenträgern in ihrer neuen Verordnung das Recht einräumt, exklusive ÖPNV-Rechte zu vergeben, soll dieses recht auch in Deutschland Gesetz werden.
Weder Genehmigungsbehörden noch Konkurrenzunternehmen können dann etwas gegen den Aufgabenträger ausrichten, auch nicht durch das Angebot kommerzieller Verkehre. Wer gegen eine Direktvergabe oder eine Ausschreibung ein „kommerzielles“ Gegenkonzept stellt, soll trotzdem leer ausgehen. Sein Antrag kann nach Vorstellungen des Verkehrsministeriums schon deshalb abgelehnt werden, wenn er die Wirtschaftlichkeit eines Aufgabenträger-Auftrags gefährdet (neuer Absatz in Paragraf 13).
Die Beschränkung gilt bereits ab einem frühen Stadium, sobald die Vergabe eines solchen Exklusivauftrags eingeleitet ist. Ein solcher Exklusivauftrag kann in unterschiedlicher Form erfolgen: Eigenproduktion, Vergabe an internen Betreiber, Direktvergabe an externe Betreiber (bei Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte), Ausschreibung, Dienstleistungskonzession, in Notfällen auch über eine Auferlegung.
Wo es ausreichende kommerzielle Verkehre gibt, darf der Aufgabenträger nicht initiativ werden. Allerdings räumt das Ministerium ein: Stadt oder Kreis können an Stellschrauben drehen, etwa dem aufgewerteten Nahverkehrsplan, bis sie doch initiativ werden dürfen. („Unternehmer vs. Aufgabenträgerinitiative“, unten).
Die Vorstellungen des Verkehrsministeriums im Überblick:
Unternehmer- versus Aufgabenträgerinitiative: Der Aufgabenträger darf kommerzielle Verkehre, die eine ausreichende Verkehrsbedienung bieten, nicht durch Direktvergaben oder wettbewerbliche Verfahren attackieren, und zwar weder während noch im Anschluss an die aktuelle Genehmigung. Was „insbesondere die kommerzielle Erbringung von Verkehrsleistungen durch kleine und mittelständische Unternehmen“ schützen soll, ist nach Einschätzung des Verkehrsministeriums jedoch nicht wasserdicht: „Der Aufgabenträger verfügt über einen großen Beurteilungsspielraum“, der ihm zum Beispiel eine Linienbündelung erlaubt.

 

Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr (§ 45a PBefG, § 6a AEG) und die Schwerbehindertenfreifahrt (§ 145 SGB) werden aus dem Geltungsbereich der 1370/07 ausgenommen, gelten damit nicht als gemeinwirtschaftlich. Der Bund meldet dies der EU-Kommission. Gleiches müssen jene Länder tun, die die 45a-Kompetenz an sich gezogen haben.

Verkehrsverbünde werden erstmals im PBefG genannt. Die Genehmigungsbehörden müssen künftig auch mit ihnen bei der Verkehrsintegration zusammenwirken. Allerdings werden die Verbünde hier nur als Dienstleister für Aufgabenträger oder Verkehrsunternehmen gefragt.

Tarife – Genehmigungspflicht bleibt, für kommerzielle Verkehre und den Eisenbahnverkehr liegt sie weiterhin bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, bei Dienstleistungsaufträgen entscheidet allein der Aufgabenträger (weil er die Tarife ja mitfinanziert).

Genehmigungswettbewerb wird klarer geregelt. Anträge werden nur 15 bis neun Monate vor dem Betriebsbeginn akzeptiert. Die Genehmigungsbehörde kann örtliche Ausnahmen setzen. Eine Nachbesserung nach Fristende wird nicht erlaubt. Damit alle Bewerber gleiche Chancen erhalten, beginnt die Anhörung erst nach Ablaufen der Antragsfrist. Eine Teilentbindung ist nicht mehr möglich: Wer die Öffentlichkeit mit dem Angebot guter Qualität überzeugt, muss diese auch abliefern – vor allem, wenn er damit Mitbewerber abhängte.

Genehmigungslaufzeiten werden an die neuen EU-Fristen angepasst: Bus bis 10 Jahre, Tram/U-Bahn/Mischnetze bis 15 Jahre, bei hohen Investitionen 50 Prozent Zuschlag möglich. Beschränkung für kommerzielle Verkehre aufgrund öffentlicher Verkehrsinteressen (zum Beispiel zur Linienbündelung) möglich. Bei Dienstleistungsaufträgen soll die Genehmigung nur so lange laufen wie der Vertrag, Ausnahmen möglich.

Wettbewerbliches Verfahren: Eigentlich war die parallele Vorlage einer Bundesverordnung im Bund-Länder-Fachausschuss Straßenpersonenverkehr (BLFA) verabredet. Mit Hinweis auf geplante Veränderungen beim Vergaberecht soll sie später kommen.

Transparenz: Veröffentlichung aller Genehmigungen – egal, ob Dienstleistungsauftrag oder Direktvertrag – zum Jahresende im EU-Amtsblatt. Ersatzweise jährlicher Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Genehmigungslisten. Nur Information zu Streckenverlauf und Genehmigungslaufzeit erforderlich.

Rechtsweg: Vergabekammern für Dienstleistungsaufträge zuständig.

Eisenbahnverkehr: Im SPNV sind entweder Direktvergaben oder Vergaben nach Vergaberecht möglich, dann Nachprüfung durch Vergabekammern. Getrennte Rechnungslegung für eigen-/gemeinwirtschaftliche Verkehre

 


Autor: Markus Schmidt-Auerbach

 
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