| Exklusiv: die neue PBefG-Novelle |
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| Dienstag, 02. September 2008 07:20 | |
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Ende August hat das Verkehrsministerium seinen Referentenentwurf für das neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in die Verbändeanhörung gegeben. Der erste Widerspruch ist schon zu Protokoll gegeben: Das Wirtschaftsministerium drängt darauf, wie bisher am Vorrang kommerzieller Verkehre festzuhalten. „In den kommenden Wochen haben nun die Praktiker und Verbände, Gebietskörperschaften und natürlich die für den öffentlichen Nahverkehr zuständigen Bundesländer Gelegenheit, ihre Verbesserungsvorschläge in die Gesetzgebung einzubringen“, betonte der Sprecher von Verkehrsminister Wolfgang Tiefesee (SPD), Richard Schild, auf Rückfrage. Bislang ist noch nicht bekannt, wie sich die unterschiedlichen Branchenteilnehmer „en detail“ positionieren. Doch die Bruchstellen sind schon jetzt absehbar: Denn das „Haus“ plant einen Spagat, will einerseits Unternehmen weiterhin kommerzielle Verkehre erlauben, gleichzeitig sagt es aber ausdrücklich, dass der Vorrang der heute „eigenwirtschaftlich“ genannten Verkehre entfallen soll. Dies bedeutet die die Stärkung der Aufgabenträger. Wenn sie sich entscheiden, Linie(n) auszuschreiben oder direkt an ein (eigenes oder fremdes ) Unternehmen zu vergeben, so soll diese Entscheidung alle Marktteilnehmer binden. Das würde de facto zu einer Zweiteilung des Marktes führen. Im Vorfeld hatte es Gerüchte gegeben, dass sowohl Justiz- als auch Wirtschaftsressort erhebliche Bedenken gegen die vom Hause Tiefensee geplanten Direktvergabemöglichkeiten geäußert hätten. Angeblich war sogar eine Verschiebung des Novellen-Fahrplans gefordert worden. Dazu erklärte die Sprecherin von Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU), Beatrix Brodkorb: „Wir haben in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf unsere ordnungspolitische Ausrichtung – privat vor Staat – bekräftigt. Auch in der PBefG-Novelle muss dieses Prinzip weiterhin seinen Niederschlag finden, kommerzielle Verkehre müssen weiterhin Vorrang haben.“ Der BDO hat in einer ersten Stellungnahme schon einmal festgehalten, dass aus seinem (Grund-)Rechtsverständnis kommerzielle Verkehre auch in Zukunft Vorrang vor derartigen Aufgabenträgerentscheidungen haben müssen. Der VDV hat beispielsweise für den 9. September zu einer Präsidiumssitzung eingeladen. Als kommerziell stuft das Verkehrsministerium Linien auch dann ein, wenn sie öffentliche Zuschüsse wie den 45a-Ausgleich für Schülerrabatte oder Zuschüsse für die Behindertenfreifahrt bekommen. Das Altunternehmerprivileg bleibt erhalten, muss sich aber noch stärker als bisher am Nahverkehrsplan messen lassen. Eine Marktöffnung für Fernbusverkehre ist nicht geplant, der Schienenvorrang bleibt. Details zu den „wettbewerblichen Verfahren“, welche die EU im Falle von Aufgabenträgerinitiativen forderten, verrät das „Haus“ noch nicht. Auch das Eisenbahnrecht wird angepasst. Das Ministerium begründet die Novelle damit, dass es das PBefG lediglich an die neue EU-Nahverkehrsverordnung 1370/07 anpassen will. Weitergehende Regelungen, etwa ein Abschied vom Schienenvorrang, sind demzufolge nicht geplant. Damit bleibt ein nationaler Fernbusmarkt auch in Zukunft weitgehend verschlossen. Angesichts hoher ÖPNV-Zuschüsse will das Verkehrsministerium von Eigenwirtschaftlichkeit im bisherigen Sinn nicht mehr sprechen. Weil aus seiner Sicht die EU den Aufgabenträgern in ihrer neuen Verordnung das Recht einräumt, exklusive ÖPNV-Rechte zu vergeben, soll dieses recht auch in Deutschland Gesetz werden. Weder Genehmigungsbehörden noch Konkurrenzunternehmen können dann etwas gegen den Aufgabenträger ausrichten, auch nicht durch das Angebot kommerzieller Verkehre. Wer gegen eine Direktvergabe oder eine Ausschreibung ein „kommerzielles“ Gegenkonzept stellt, soll trotzdem leer ausgehen. Sein Antrag kann nach Vorstellungen des Verkehrsministeriums schon deshalb abgelehnt werden, wenn er die Wirtschaftlichkeit eines Aufgabenträger-Auftrags gefährdet (neuer Absatz in Paragraf 13). Die Beschränkung gilt bereits ab einem frühen Stadium, sobald die Vergabe eines solchen Exklusivauftrags eingeleitet ist. Ein solcher Exklusivauftrag kann in unterschiedlicher Form erfolgen: Eigenproduktion, Vergabe an internen Betreiber, Direktvergabe an externe Betreiber (bei Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte), Ausschreibung, Dienstleistungskonzession, in Notfällen auch über eine Auferlegung. Wo es ausreichende kommerzielle Verkehre gibt, darf der Aufgabenträger nicht initiativ werden. Allerdings räumt das Ministerium ein: Stadt oder Kreis können an Stellschrauben drehen, etwa dem aufgewerteten Nahverkehrsplan, bis sie doch initiativ werden dürfen. („Unternehmer vs. Aufgabenträgerinitiative“, unten). Die Vorstellungen des Verkehrsministeriums im Überblick: Unternehmer- versus Aufgabenträgerinitiative: Der Aufgabenträger darf kommerzielle Verkehre, die eine ausreichende Verkehrsbedienung bieten, nicht durch Direktvergaben oder wettbewerbliche Verfahren attackieren, und zwar weder während noch im Anschluss an die aktuelle Genehmigung. Was „insbesondere die kommerzielle Erbringung von Verkehrsleistungen durch kleine und mittelständische Unternehmen“ schützen soll, ist nach Einschätzung des Verkehrsministeriums jedoch nicht wasserdicht: „Der Aufgabenträger verfügt über einen großen Beurteilungsspielraum“, der ihm zum Beispiel eine Linienbündelung erlaubt.
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Das Verkehrsministerium hat die mit Spannung erwartete PBefG-Novelle vorgelegt. Kernfragen sind weiter ungelöst, wie sich am Widerspruch des Wirtschaftsministeriums zeigt. 

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