| Urlaub: Was passiert, wenn der Mitarbeiter krank wird? |
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| Montag, 22. Juni 2009 07:39 |
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Der Grundsatz ist einfach: Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer krank ist, werden nicht auf den Urlaub angerechnet. So ist es gesetzlich geregelt. Damit soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, wenn er während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. Der Mitarbeiter muss die Urlaubstage nach seiner Genesung erneut beantragen. Dies gilt aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber muss natürlich auch während des Urlaubs sofort über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden, am besten telefonisch. Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland gelten besondere Informationspflichten. So muss der Beschäftigte den Arbeitgeber nicht nur über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit informieren, sondern auch über die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Urlaubsort. Diese Angaben müssen schnellstmöglich, also per Telefon oder Fax, übermittelt werden, wobei der Mitarbeiter die Kosten dem Betrieb in Rechnung stellen kann. Außerdem sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihre Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. In Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes (EU) ist ein besonderes Informationsverfahren vereinbart: Der Arbeitnehmer wendet sich mit den entsprechenden Bescheinigungen an den ausländischen Sozialversicherungsträger, der dann die deutsche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informiert. Die Krankenkasse benachrichtigt ihrerseits den Arbeitgeber ihres Mitglieds. Der Arbeitnehmer muss dann im Betrieb keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Seinen zuvor Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber muss er allerdings weiter nachkommen. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Über die Rückkehr nach Deutschland muss der Betrieb auf jeden Fall informiert werden, auch wenn der Mitarbeiter längst wieder gesund ist. Eine Verlängerung des Urlaubs, indem die Krankheitstage „angehängt“ werden, ist nicht zulässig. Eine automatische Verlängerung des vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs tritt ebenfalls nicht ein. Nach Urlaubsende muss der Beschäftigte seine Arbeit wieder aufnehmen. Die entgangenen Urlaubstage sind nicht verbraucht und werden neu festgelegt, wenn der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig ist. Der Urlaub bleibt (nach Erkrankung) über die nach deutschem Recht vorgesehenen Fristen hinaus dauerhaft erhalten, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen kann. |
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